§ 52a Urheberrechtsgesetz erhält Gnadenfrist bis 2012
Mit einer Änderung von § 137k Uhrg wurde die Auslauffrist für den § 52a Urhg auf Ende 2012 verschoben. Die Änderung trat am 11.12.2008 in Kraft.
Der § 52a Urhg erlaubt es, Texte und Auszüge aus Büchern und Zeitschriften für Lehre und Forschung einer fest umrissenen, abgeschlossenen Adressatengruppe zugänglich zu machen. Mittlerweile ist das, was im § 52a Urhg beschrieben wird (s.u.), auch an der Universität des Saarlandes gängige Praxis. Eine Umfrage im letzten Jahr hat ergeben, dass die große Mehrheit der Professoren und wissenschaftlichen Mitarbeiter der UdS diesen Weg, gezielt Informationen an Studierende oder die eigene Arbeitsgruppe weiterzugeben, nicht mehr missen will bzw. kann. Viele sehen im Wegfall dieser Möglichkeit eine schwere Behinderung von Forschung und Lehre.
Der Verlagslobby ist der § 52a Urhg ein Dorn im Auge und sie hat – vergeblich – versucht, die Fristverlängerung zu torpedieren und damit den Wegfall von § 52a Urhg zu erreichen. Für sie ist der Paragraph eine massive Gefährdung der digitalen Verwertungsmöglichkeiten der Urheber und Verlage.
Universitäten und Wissenschaftler müssen die vier Jahre nutzen, um in eigener Sache Druck auf die Politik auszuüben, und deutlich machen, dass der § 52a verstetigt und im Sinne von Wissenschaft und Lehre weiterentwickelt werden muss.
Hier der § 52a Urhg, damit jeder weiß, über was hier diskutiert wird:
§ 52a Öffentliche Zugänglichmachung für Unterricht und Forschung
- veröffentlichte kleine Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften zur Veranschaulichung im Unterricht an Schulen, Hochschulen, nichtgewerblichen Einrichtungen der Aus- und Weiterbildung sowie an Einrichtungen der Berufsbildung ausschließlich für den bestimmt abgegrenzten Kreis von Unterrichtsteilnehmern oder
- veröffentlichte Teile eines Werkes, Werke geringen Umfangs sowie einzelne Beiträge aus Zeitungen oder Zeitschriften ausschließlich für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung
öffentlich zugänglich zu machen, soweit dies zu dem jeweiligen Zweck geboten und zur Verfolgung nicht kommerzieller Zwecke gerechtfertigt ist.